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Allgemeine Geschäftsbedingungen –Deutschland- der Firma Solera GmbH,


im folgenden SSP GmbH genannt

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der SSP GmbH,  insbesondere für den Verkauf von Waren bzw. Dienst- und Werkleistungen.   Die Bedingungen finden  auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer Anwendung in ihrer zum Zeitpunkt des Verkaufs  gültigen Fassung. Bestellungen richtet der Kunde in Textform an SSP. Ein Kaufvertrag kommt erst  zustande, wenn die Bestellung von SSP in Textform bestätigt wurde. Bestellungen sind verbindlich und können nicht einseitig vom Kunden zurückgenommen werden. Sie erlöschen jedoch, wenn SOLERA nicht innerhalb von 2 Wochen die Auftragsbestätigung erteilt und der Kunde sie daraufhin in Textform storniert. Die beiderseitigen Ansprüche hinsichtlich der einzelnen Kaufgeschäfte und Lieferungen richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung von SSP, sowie deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den einschlägigen Gesetzen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Individuelle Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von SSP in Textform bestätigt werden.   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachstehend: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

II.    Versand / Lieferung

Hat sich die Firma SSP GmbH  zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Käufer mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.  Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt werden. Der Verkäufer ist bestrebt, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Gerät der Verkäufer dennoch in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen zu gewähren, beginnend vom Tage der schriftlichen in Verzug Setzung durch den Käufer. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.  Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Verkäufers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt oder Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses, der Verkäufer behält sich in solchen Fällen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit vor. Der Verkäufer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferung nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber sein, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

III.     Preise / Zahlung

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt - aber nicht verpflichtet - die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem Auftraggeber gleichfalls belastet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Gesellschaft eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto ist nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage  oder bei einem entsprechenden Ausdruck auf der betreffenden Faktura zulässig. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Entgeltzahlung (Kaufpreis/Werklohnforderung und dergleichen) netto zur sofortigen Zahlung fällig. Neben den gesetzlichen Verzugszinsen behalten wir uns die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche wegen Verzuges vor. Soweit nicht anders angegeben, ist unsere Gesellschaft an die in ihren Angeboten angegebenen Preise dreißig Tage ab deren Datum gebunden. Ist keine ausdrückliche Preisstellung erfolgt, gilt die Preisliste unserer Gesellschaft. In Ermangelung einer Preisliste sind wir berechtigt, einen angemessenen Preis in Rechnung zu stellen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere solchen, die in der Geschäftssphäre des Abnehmers liegen, um über zwei Monate seit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder unseres verbindlichen Angebots gänzlich oder teilweise verzögert, können wir für die verspätet bewirkten
Lieferungen und Leistungen die aktuellen Tagespreise, die wir bei gleich gelagerten Verhältnissen bzw. aufgrund unserer Preislisten zum Liefer-/Leistungsstichtag fordern bzw. zu fordern berechtigt sind, ansetzen. Dies gilt nicht, wenn die Lieferung innerhalb der im schriftlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung verlautbarten Lieferfrist erfolgt. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Geschäftspartners sind nicht  statthaft, es sei denn die Gegenforderung unseres Geschäftspartners ist rechtskräftig festgestellt. Kommt der Zahlungsverpflichtete seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlungen eingestellt oder Zahlungsaufschub begehrt oder werden konkrete Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Zahlungsverpflichteten begründeter maßen in Frage stellen, ist unsere Gesellschaft berechtigt, alle offen stehenden Forderungen, die dieser gegenüber dem betreffenden Geschäftspartner zustehen, fällig zu stellen, auch wenn Scheck und/oder Wechsel angenommen worden sind. Wir können in diesem Fall von unseren Sicherheitsrechten Gebrauch machen, insbesondere unsere Eigentumsvorbehaltsrecht im vereinbarten oder in dem in diesen Bedingungen festgelegten Umfang ausüben, ohne dass die Voraussetzung des Verzuges auf der Abnehmerseite  gegeben sein müssen. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann SSP GmbH  Vorauszahlung oder eine anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten bzw. die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem SSP GmbH auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Des Weiteren trägt der Käufer sämtliche anfallenden gerichtlichen und außer gerichtlichen Gebühren nebst Kosten für Inkassomaßnahmen.

IV. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Der Geschäftspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SSP GmbH. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber an  SSP GmbH ab; er ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der Forderungen gegen den Geschäftspartner rechtfertigen, muss der Geschäftspartner auf Aufforderung die Abtretung offenlegen und SSP GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und SSP GmbH unverzüglich benachrichtigen. Evtl. Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann SSP GmbH die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners  gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SSP GmbH liegt- soweit nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet –kein Rücktritt vom Vertrag vor. Werden die gelieferten Waren oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren an
denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Geschäftspartner veräußert oder aufgrund eines Werk- oder
Dienstvertrages bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seinen Vertragspartner, ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils der SSP GmbH an der verkauften oder verwendeten Ware, bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche der SSP GmbH gegen den Geschäftspartner auf SSP GmbH über. In diesem Umfang tritt der Geschäftspartner bereits jetzt die Ansprüche an SSP GmbH ab.

V. Mängelansprüche, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht

Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 f. HGB. Ist er Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei SSP GmbH geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt ist der Anspruch des Geschäftspartners auf Nacherfüllung beschränkt, wobei SSP GmbH nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann, den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Geschäftspartner Minderung oder Rücktritt vom
Vertrag verlangen. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der  Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Der kaufmännische Geschäftspartner hat zu beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag; der nicht kaufmännische Geschäftspartner hat diesen Nachweis erst nach Ablauf der ersten 6 Monate zu führen.
Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung SSP GmbH Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Geschäftspartner oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Geschäftspartner oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung SSP GmbH erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.
Beim kaufmännischen Geschäftspartner verjähren sämtliche Sachmängelansprüche in vierundzwanzig Monaten nach Anlieferung der Geräte beim Geschäftspartner. Bei einem Geschäftspartner, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt bei gebrauchten Sachen eine 12-monatige Gewährleistungsfrist, bei neuen Sachen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Anlieferung der Geräte beim Geschäftspartner. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Rückgriffsansprüche, Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen eines Mangels). Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eventuelle schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, dürfen jedoch die Höhe des jeweiligen Stammkapitals nicht überschreiten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten, soweit der Geschäftspartner nicht Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verträgen, in denen Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist.

VI.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse, der Sitz der Firma SSP GmbH.  SSP GmbH kann in jedem Fall auch am Sitz des Käufers klagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

 

Solera GmbH ,  Fuhrmannstraße 9, D – 72351 Geislingen-Binsdorf

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